Petition ist beendet. Vielen Dank für 1653 Stimmen. Wir machen weiter!
WER ÜBERNIMMT DIE VERANTWORTUNG FÜR DEN
MÜLL IN DEN BUNDESWASSERSTRASSEN
IN UNSEREM SCHÖNEN RHEIN

Tonnenweise Müll fließt jeden Tag den Rhein hinunter Richtung Nord- und Ostsee.
Geschätzt sind es jährlich 148.000 kg Kunststoff.

Die Behörden, Ämter und Ministerien schauen weg oder schieben sich gegenseitig die Zuständigkeit zu. Während der Umgang mit Müll an Land durch das Kreislaufwirtschhaftsgesetz (KrWG) eindeutig geregelt ist, gilt in den Binnenwasserstraßen meist „Das Problem schwimmt von alleine weiter.“ Wir fordern vom Bundestag, diese Gesetzeslücke zu schließen und die Verantwortung für Flüsse und Uferbereiche eindeutig zu regeln. Daraus resultierend müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass Abfall in die Flüsse gelangt, bereits vorhandener Abfall entfernt wird und Verursacher belangt werden.

Die Petition ist abgeschlossen. Nun wird sich der Petitionsausschuss mit dem Thema befassen. Wir werden auch separat versuchen mit den Politiker:innen zu sprechen. Der Petitionsausschuss wird nach Beratungen, auch mit den Ministerien, eine empfehlung abgeben. Wir hoffen, dass das die Politiker:innen das Richtige machen und Verantwortung übernehmen. Unten stehen auch unsere Vorschläge zur Finanzierung (Einwegkunststofffond-Gesetz).

Quelle: OceanClean Up, Statista und eigene Adaption

Jede Menge Müll am Ufer und den Überschwemmungsgebieten.
Jede Menge Müll in unserer Rheinkrake
UNSERE PETITION 

Aus diesem Grund richten wir uns mit einer Unterschriftensammlung an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags.

Hier findet ihr die Petition: Petitionen: Petition 163119 (bundestag.de)

Mach mit und unterschreibe die Petition. Wir benötigen deine Unterstützung. Selbst für ungeübte Müllsammler_innen dauert das keine 3 Minuten. Hier findest du eine Anleitung wie du unterschreibst: KRAKE – So einfach unterschreibt ihr die Petition.

DIE MITZEICHNER

  • Für die Bundeswasserstraße Rhein auf Kölner Stadtgebiet ist die Bezirksregierung Köln die zuständige Behörde. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Idee an poststelle@bezreg-koeln.nrw.de, Dezernat 54, das für den Rhein zuständig ist.
  • Anmerkung: in mehreren Gesprächen haben wir das Thema angesprochen. Die Gespräche laufen gut, wir sind nicht da wo wir sein sollten. 
  • Einige Städte säubern schon heute gewisse Uferbereiche. Die Stadt Hamburg säubert zum Beispiel den Elbstrand, 50 Meter vorher wird nichts unternommen.
  • Das KrWG kann dies nicht regeln, da der Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hierfür nicht eröffnet ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG gilt das KrWG nicht für Stoffe, die in ein Gewässer eingeleitet oder eingebracht wurden. Mit diesem Anwendungsausschluss korrespondiert die Vorgabe in § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG, nach der feste Stoffe nicht in Gewässer eingebracht werden dürfen, um sich ihrer zu entledigen. Daneben können für Wasserstraßen ggf. die Vorgaben des Wasserstraßengesetzes gelten. Im Rahmen der wasserwegerechtliche Unterhaltung kann darin auch die Entfernung von Abfällen aus Wasserstraßen umfasst sein, dies ist aber im Einzelfall zu prüfen, da eine Entfernung idR voraussetzt, dass sie im wasserwegerechtlichen Verkehrsinteresse erfolgt.
  • Anmerkung: Rückfragen stehen hier noch aus.
  • Die WSV ist nach den Art. 89 Abs. 2 S. 1 und 87 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für die verkehrliche Verwaltung der Bundeswasserstraßen zuständig. Dies umfasst insbesondere den Bau, Betrieb und die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen. Die WSV ist außerdem zuständig für die sogenannte Strompolizei und sorgt damit dafür, dass sich die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt geeigneten Zustand befinden. Keine dieser Zuständigkeiten umfasst die Entsorgung von Abfällen aus dem Bereich der Bundeswasserstraßen. Die Frage der Zuständigkeit für die Entsorgung von Abfällen ist abschließend – auch für die Bundeswasserstraßen – im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt. Danach sind grundsätzlich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (bzw. entsprechend beauftragte Dritte) verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu beseitigen. Neben diesen Stellen kommen nur noch der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen als Entsorgungspflichtiger in Betracht. Für die Begründung von Abfallbesitz ist es allerdings erforderlich, dass das Grundstück, auf dem die Abfälle lagern, ein Mindestmaß an Sachherrschaft vermittelt. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Grundstücken, die von jedermann frei betreten werden können, wie dies bei Bundeswasserstraßengrundstücken der Fall ist, gerade nicht gegeben. Insofern hat die WSV keinen Abfallbesitz an dem auf Bundeswasserstraßengrundstücken abgelagerten Abfall – dies gilt erst recht für im Wasser schwimmende Abfälle – und ist daher nicht zur Entsorgung verpflichtet. Die Zuständigkeit der Entsorgung liegt damit – wie überall sonst auch – bei dem nach KrWG zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
  • Eine Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, die eine weitergehende Verpflichtungen der WSV begründen sollte, wäre nicht zulässig. Vielmehr ist das Abfallrecht als Spezialrecht für Abfälle als vorrangig zu betrachten. Es regelt den Kreis derjenigen, die zur Abfallbeseitigung verpflichtet sind, abschließend und kann insbesondere nicht durch einen Rückgriff auf andere, selbst bundesrechtliche Vorschriften erweitert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. September 1983 – 4 C 5/80 –).

Hier haben wir auch noch einmal speziell nachgefragt, da das Bundesumweltministerium gesagt, hatte, dass das KrWG nicht anwendbar ist. Damit wäre die Argumentation inkorrekt:

  • Ihr Hinweis auf den Ausschluss in § 2 Abs. 2 KrWG ist zwar grundsätzlich zutreffend. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus eine andere Beurteilung für den von Ihnen angesprochenen, in der Bundeswasserstraße schwimmenden Müll ergeben soll. § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG spricht von ins Gewässer eingeleiteten oder eingebrachten Stoffen. Beim Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer handelt es sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG um Benutzungen, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen. Wie Sie richtig ausführen, ist aber das Einbringen fester Stoffe in ein Gewässer, um sich ihrer zu entledigen, nach § 32 Abs. 1 S. 1 WHG nicht zulässig und nicht genehmigungsfähig. Der im Wasser schwimmende Müll wird sich also illegal dort befinden. Da es sich um Stoffe handelt, derer sich ihr Besitzer offensichtlich entledigt hat, handelt es sich um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG, für den das KrWG anwendbar ist.
  • Der Sachverhalt ist damit auch geregelt und zwar im Abfallrecht, also im KrWG. Unjuristisch formuliert könnte man sagen, dass es natürlich um Abfall geht, wenn jemand seinen Müll einfach ins Wasser schmeißt. Warum sollte dann etwas anderes als Abfallrecht anwendbar sein? Ob das Abfallrecht (KrWG) den Fall des im Wasser treibenden Mülls abschließend regelt oder nicht, kann ich letztlich nicht beurteilen. Meiner Auffassung nach dürfte von der Zuständigkeit der lokalen Entsorgungsträger auszugehen sein. Sowohl Bundeswasserstraßen als auch alle anderen Binnengewässer liegen ja auf dem Gebiet von Kommunen und sind nicht etwa als exterritorial anzusehen. Das Problem dürfte rein praktisch darin bestehen, dass sich der Abfall im Wasser fortbewegt und nicht stationär im Bereich eines Entsorgungsträgers verbleibt (am Ufer angeschwemmte Abfälle sind ein anderer Fall), weshalb sich kein Entsorgungsträger in der Zuständigkeit sieht, die Abfälle just in seinem Zuständigkeitsbereich aus dem Wasser zu holen. Ob es deshalb einer besonderen Regelung im Abfallrecht bedarf, müsste das zuständige BMUV beurteilen.
  • In jedem Fall hat das Problem nichts mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) und dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) zu tun.
  • Im Ergebnis kann ich Ihnen daher trotz wirklich großer Bewunderung für Ihr Projekt leider mangels Zuständigkeit nicht weiterhelfen. Bei weiteren Fragen zum Abfallrecht schlage ich vor, dass Sie sich an das BMUV oder das zuständige Landesministerium von NRW wenden.
  • Das WSV ist jedenfalls nicht zuständig, da dessen Aufgaben sich auf die Unterhaltung der Bundeswasserstraße als Verkehrsweg beschränkt. Das WaStrG regelt, dass der Bund zum Unterhalt der Bundeswasserstrassen verpflichtet ist, also auch des Rheins. Nach § 8 Abs. 1 WaStrG umfasst die Unterhaltung von Bundeswasserstrassen „die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit“. Das Einsammeln von Abfall stellt eher keine „Unterhaltungsmaßnahme“ i.S.d. WaStrG dar, da durch diese Abfälle der Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt wird.
  • Das WSA sieht die Zuständigkeit der Stadt Köln durch § 5 LAbfG begründet. Gemäß § 5 Abs. 2 umfasst die Entsorgungspflicht der öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger das Einsammeln der in ihrem Gebiet angefallenen und zu überlassenden Abfälle. Gem. § 16 GO NRW besteht das Gemeindegebiet aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Dabei kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Dass der Rhein im Eigentum des Bundes steht, steht der Zuordnung zum Gemeindegebiet nicht entgegen. So ist bei fließenden Gewässern, die zwischen zwei Gemeinden liegen, beispielsweise die Mitte des Flussbettes als Grenze zu betrachten.
  • Fraglich ist allerdings, ob die Abfälle als im Gemeindegebiet Köln angefallen gelten. Darüber hinaus handelt es sich hier nicht unbedingt um zu überlassende Abfälle.
  • Nach § 5 Abs. 6 umfasst die Pflicht zur Einsammlung auch das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zweiradwracks von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist. Der Allgemeinheit zugänglich sind insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat.
  • 5 Abs. 6 ist insofern passender, als dass es sich bei den Abfällen um fortgeworfene und verbotswidrig abgelagerte Abfälle handelt. Allerdings ist fraglich, ob der Rhein und das Ufer der Allgemeinheit zugänglich sind. Der Allgemeinheit zugänglich sind Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist. Dies dürfte nicht auf den gesamten Rheinabschnitt in Köln zutreffen.
  • Fazit: Man könnte die Zuständigkeit der Stadt Köln über § 5 Abs. 2, 6 LAbfG begründen. Eine eindeutig passende Regelung gibt es allerdings nicht, daher wäre es sehr konstruiert.
  • Die Wasserrahmenrichtlinie schaut sich dabei den chemischen und den ökologischen Zustand an. Bei der Untersuchung des chemischen Zustands eines Oberflächengewässers werden die im Wasser gelösten Stoffe (also kein schwebender Müll) nach Anlage 8 OGewV analysiert. Müll als Feststoff (d.h. nicht im Wasser gelöst) wird hierbei nicht erfasst. Lediglich wenn sich der Müll indirekt auf z.B. Fische oder Makrozoobenthos auswirkt, würde seine Wirkung durch das Messsystem der WRRL erfasst. Folglich wird Müll im Rhein (jedenfalls nicht unmittelbar) von der Messsystematik der WRRL erfasst. Die WRRL ist hier daher nicht einschlägig.
  • Die Entfernung des im Rhein schwimmenden Abfalls könnte am ehesten in den Bereich der Gewässerunterhaltung fallen. Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast).
  • Jedenfalls unter die Unterhaltungslast des Gewässereigentümers fällt das Entfernen von Abfall, wenn z.B. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet (bspw. alte Ölfässer in einem Gewässer) oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffverkehrs beeinträchtigt ist (bspw. ein Baumstamm, der das Gewässer blockiert) und wenn die verantwortlichen Verursacher nicht gegriffen werden können. Ob aber die Entfernung von schwimmendem Abfall im Rhein, von dem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, unter die Unterhaltungslast fällt, ist rechtlich umstritten.
  • Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer (§ 40 Abs. 1 S. 1 WHG). Der Rhein ist eine Bundeswasserstraße (Ziffer 46 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswasserstraßengesetz). Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund zu (§ 4 Abs. 1 S. 1 WHG). Folglich ist der Bund Eigentümer des Rheins und trägt die Unterhaltungslast. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG stellt klar, dass der Bund, wie jeder andere Eigentümer auch, an die Verpflichtungen gebunden ist, die nach den wasserrechtlichen Regelungen an das Gewässereigentum geknüpft sind. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist beim Bund für die Gewässerunterhaltung zuständig. Ob nun die Entfernung des schwimmenden Abfalls aus dem Rhein unter die Gewässerunterhaltungslast fällt, muss der Gewässerunterhaltungspflichtige (also die WSV) beurteilen.