UNSERE SATZUNG

Unsere Satzung und unsere Beitragsordnung sind Grundlage unserer Vereinsarbeit und Eurer Mitgliedschaft.

Satzung des Vereins K.R.A.K.E. (Kölner Rhein-Aufräum-Kommando-Einheit) e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „K.R.A.K.E. (Kölner Rhein-Aufräum-Kommando-Einheit) e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter VR 20481 seit dem 13.08.2020 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; (gem. § 52, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8. AO).
(3) Der Verein dient zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und zur Förderung des Völkerverständigungsgedankens, sowie der Förderung des Tierschutzes (gem. § 52, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13, 14 AO).
(4) Der Verein dient zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (gem. § 52, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 25 AO).
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßig durchgeführte Müllsammelaktionen, Teilnahme an bundesweiten Cleanups, Aufklärungsarbeit in Form von Vorträgen, z.B. an Schulen und Kitas, Bau und Betrieb einer Müllfalle auf dem Rhein, sowie Sensibilisierung der Allgemeinheit durch Präsenz bei öffentlichen Veranstaltungen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 7 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus folgenden Arten von Mitgliedern:
a. ) Ordentliche Mitglieder
b. ) Fördermitglieder
zu a.) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die den jeweils für sie geltenden vollen Jahresbeitrag leisten und den Verein bei der Verfolgung seiner Zwecke aktiv unterstützen. Zu ihrer Aufnahme bedürfen sie mindestens zweier Bürgen aus den Reihen der anderen ordentlichen Mitglieder sowie der Zustimmung durch den Vorstand. Sie haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ordentliche Mitglieder haben die Pflicht aktiv am Vereinsleben, insbesondere an den Müllsammelaktionen des Vereins teilzunehmen.
zu b.) Fördermitglieder sind alle sonstigen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann mehrere unterschiedliche Arten von Fördermitgliedschaften in der Beitragsordnung definieren. (siehe Anlage 1: Beitragsordnung). Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, allerdings volles Vorschlagsrecht.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden die seine Ziele und Zwecke im Sinne des § 2 unterstützt. Natürliche Personen müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Juristische Personen können nur als Fördermitglieder aufgenommen werden.
(3) Die Mitglieder unterstützen den Vereinszweck grundsätzlich. Das Nähere kann in der Geschäftsordnung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung geregelt werden.
(4) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist unter Verwendung des Aufnahmeantrags schriftlich an den Vorstand zu richten, der über diesen Antrag binnen vier Wochen entscheidet.
(4a) Bei Ablehnung kann der betreffende Bewerber verlangen, dass bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über sein Aufnahmebegehren erneut entschieden wird.
(4b) Bei Annahme beginnt die Mitgliedschaft mit dem ersten Tag des auf die positive Entscheidung des Vorstands folgenden Monats. Mit der Aufnahmebestätigung erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung, der Beitragsordnung und etwaiger Vereins- und Geschäftsordnungen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (= Kündigung), Ausschluss, Löschung des Vereins oder Tod des Mitglieds.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres (= Jahresende) möglich. Sie erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und muss demselben bis spätestens zum 01.12. zugestellt werden. In begründeten Fällen kann der Vorstand mehrheitlich einer vorzeitigen Kündigung zustimmen.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein

(1) Wenn ein Mitglied mindestens grob fahrlässig gegen die Ziele, Zwecke oder Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit seinem Beitrag länger als zwei Monate im Rückstand bleibt, kann das betreffende Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(2) Mitglieder können darüber hinaus durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn sie ihre Pflichten gemäß §§ 2, 3, 4 oder 5 nachhaltig vernachlässigen oder mindestens grob fahrlässig dagegen zuwiderhandeln.
(3) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Widerspruch einlegen und verlangen, dass bei der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entschieden wird.

§ 10 Beitragspflicht

(1) Alle Mitglieder, sowohl ordentliche als auch Fördermitglieder, zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die jeweils gültigen Beitragssätze sind der aktuellen Beitragsordnung des Vereins zu entnehmen, die sich im Anhang befindet.
(2) Jedes Vereinsmitglied ist beitragspflichtig. Familien, eingetragene Lebenspartnerschaften und Lebensgemeinschaften zahlen inklusive aller im Haushalt lebender Kinder und eigener Kinder bis einschließlich 17 Jahren höchstens zwei volle Beiträge.
(3) Die Beiträge für die Vereinsmitgliedschaft sind einmal im Jahr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Rechnungslegung fällig. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen.
(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Anfang des Geschäftsjahres und endet mit Ablauf des Geschäftsjahres. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Organe

Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand (nach § 26 BGB)
(2) Die Mitgliederversammlung (nach §§ 32 und 58 BGB)

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem 1. und einem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit weitere Vorstandsmitglieder dazu wählen. Der Vorstand soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
(2) Der Gründungsvorstand wird zunächst für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand wird danach von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann eine abweichende Amtsdauer festsetzen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit abwählen. Bei den in § 12.1 genannten Funktionen muss dies durch Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitglieds geschehen.
(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf Ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(5) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB und bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(6) Für einfach gelagerte Rechtshandlungen kann Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden. Das Nähere kann durch die Geschäftsordnung des Vorstandes oder Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt werden.
(7) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der gewählten Mitglieder. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich oder per E-Mail gesendet werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 15 gilt entsprechend.
(8) Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt, insbesondere, wenn es die Ziele und Zwecke des Vereins erfordern.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die formelle Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt dabei unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Angabe der jeweiligen Tagesordnung beizufügen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen. In der Versammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind nur dann zu behandeln, wenn 2/3 der Anwesenden zustimmen.
(5) Bei Eilbedürftigkeit oder wenn es die Ziele oder Zwecke des Vereins erfordern, darf bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen auch eine kürzere Einladungsfrist gelten, sofern kein Vorstandsmitglied dem widerspricht.
(6) Mitgliederversammlungen benötigen nicht die physische Präsenz der Mitglieder an einem einzigen Ort. Die Teilnahme kann auch mithilfe von Video- oder Telefonkonferenzsystemen erfolgen. Dies dient insbesondere zur Einsparung von Kosten für den Verein.
(7) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte zur Beschlussfassung enthalten:
– Feststellung der Anwesenheit der einzelnen Vorstandsmitglieder
– Genehmigung der Niederschrift der Hauptversammlung des Vorjahres
– Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes
– Bericht der Kassenprüfer
– Rechenschaftsbericht des Vorstandes
– Erteilung der Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder
– Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
– Festlegung der Jahresbeiträge
– Wahl des Vorstandes (soweit keine abweichende Amtsdauer gern. § 12.2 festgesetzt wurde)
– Wahl der Kassenprüfer
– Beratung der eingegangenen Anträge
– Beschlussfassung über beantragte Satzungsänderungen
– Verschiedenes
(8) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
(9) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(10) Die Mitgliederversammlung entscheidet außer in den ausdrücklich geregelten Fällen insbesondere über:
– Satzungsänderung(en)
– Auflösung des Vereins
– die Vereins- bzw. Geschäftsordnung
– Veränderungen des Vereinszwecks
– Anträge, die von „extern“ an den Verein gestellt werden, insbesondere auf Förderung durch den Verein im Rahmen der satzungsgemäßen Vereinszwecke gern. § 2 der Satzung.
(11) Jugendliche Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung und bei den Wahlen des Vereins kein Stimmrecht allerdings ein volles Vorschlagsrecht.

§ 14 Wahlen und Abstimmungen

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Familienmitgliedschaften und Partnermitgliedschaften gibt es pro Familie maximal eine Stimme.
(2) Jedes ordentliche und stimmberechtige Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Dabei gilt, dass die Stimmrechte von maximal zwei stimmberechtigten Mitgliedern auf ein einzelnes ordentliches Mitglied vertretungsweise übertragen werden können.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Anträge jeder Art sind schriftlich an den Vorstand zu stellen, der sie in der nächsten Mitgliederversammlung zu Abstimmung stellt. Dies gilt für alle Vereinsmitglieder ebenso wie für Nicht-Vereinsmitglieder (sog. „externe“ Anträge). Für Mitglieder gilt diesbezüglich § 13 Abs. 4 (also eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung).
(5) Für „externe“ Anträge, insbesondere solche auf Förderung durch den Verein, gilt eine Frist von mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung. Bei Eilbedürftigkeit kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(6) Zur Festsetzung der Beiträge ist ein 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, ist nach einer Aussprache erneut abzustimmen, wobei dann die Beiträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen festgesetzt werden.
(7) Sollte über Punkte beschlossen werden, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt wurden, so gilt § 13 Abs. 4 dementsprechend.
(8) Über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.
(9) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 15 Beurkundung der Beschlüsse und Protokollführung

(1) Über jede Versammlung wird Protokoll geführt und alle gefassten Beschlüsse sind darin aufzuführen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.
(2) Sie sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und auch dem Vorstand zur Unterschrift vorzulegen.

§ 16 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(4) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
(5) Der Vorstand/die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(6) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
(7) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(8) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 17 Haftungsbegrenzung

(1) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Organisation „RhineCleanup gGmbH“, der im Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der HRB-Nummer 85984 eingetragen ist und seinen Sitz in der Cheruskerstr. 44 in 40545 Düsseldorf hat.
(2) Sollte diese begünstigte gemeinnützige Organisation zum genannten Zeitpunkt nicht mehr existieren oder seine Gemeinnützigkeit ebenso verloren haben, so fällt das Vermögen des Vereins an den Kultusminister des Landes NRW mit der Maßgabe, das Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Einrichtung zugunsten des Umweltschutzes weiterzuleiten.
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmendensteuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.

§ 19 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt personenbezogene Daten zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 23.06.2020 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.